Biokraftstoffindustrie begrüßt Einigung im Umweltausschuss
Der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) begrüßt den heute im Umweltausschuss des Bundestages getroffenen Kompromiss zur Fortentwicklung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). „Die Umweltpolitiker im Bundestag haben eine wegweisende Entscheidung für mehr Klimaschutz im Verkehr getroffen. Sie stärken damit Industrie und Landwirtschaft in Deutschland. Mit dieser Weichenstellung lösen sie Investitionen in neue Produktionsanlagen erneuerbarer Kraftstoffe aus“, sagte Elmar Baumann, Geschäftsführer beim VDB. „Damit wird der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Wir begrüßen, dass die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes mit Leben gefüllt werden. Außerdem kommt Deutschland auch dem Ziel näher, die europäischen Vorgaben zum Klimaschutz einzuhalten.“
Die THG-Quote soll bis zum Jahr 2030 auf 25 Prozent steigen. Die Bundesregierung hatte dagegen eine Quotenhöhe von lediglich 22 Prozent vorgesehen. Der Hochlauf vor 2030 wurde vergleichmäßigt. Dadurch können nach Berechnungen des VDB bis 2030 über 50 Millionen Tonnen mehr Treibhausgase eingespart werden als im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen. „Diese Gesetzgebung entfaltet Signalwirkung auch für Forschung und Entwicklung im Bereich klimafreundlicher Kraftstoffe“, sagte Baumann. „Die Quote steigt in jährlichen Schritten berechenbar an. Durch den Minderungspfad werden die Emissionen im Verkehr deutlich gesenkt – nicht nur bei Neufahrzeugen mit Elektromobilität, sondern auch im großen Fahrzeugbestand. Dafür ist entscheidend, dass die eingesetzten Kraftstoffe weniger Treibhausgase ausstoßen. Genau dafür setzt die jetzt fortentwickelte THG-Quote einen Anreiz“, sagte Baumann. „Die Entscheidung des Umweltausschusses trägt erkennbar der Tatsache Rechnung, dass alle Alternativen gebraucht werden, um den Verkehrssektor zu dekarbonisieren. Nachhaltige Biokraftstoffe, Elektromobilität und strombasierte Kraftstoffe sind hierbei natürliche Partner.“
Die THG-Quote verpflichtet die Mineralölindustrie, den Treibhausgasausstoß der von ihr in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe im Jahr 2020 um 6 Prozent zu senken. Dazu setzen die Mineralölunternehmen bisher zumeist Biokraftstoffe ein, sie können sich auch Elektromobilität, synthetische Kraftstoffe oder Wasserstoff anrechnen lassen. Diese Quote steigt bis 2030 auf 25 Prozent, wobei es auch Mehrfachanrechnungen gibt, um bestimmte Antriebe oder Rohstoffe besonders zu fördern. Zum Beispiel wird Elektromobilität dreifach auf die Quote angerechnet. Biokraftstoffe aus Palmöl werden bereits ab dem Jahr 2023 nicht mehr gefördert. „Biokraftstoffe können mittel- bis langfristig verstärkt in Anwendungen eingesetzt werden, in denen die Anwendung batterieelektrischer Antriebe schwerfällt, insbesondere im Straßengüterverkehr und in der Landwirtschaft. Dies muss in den kommenden Jahren vom Gesetzgeber durch geeignete Regelungen ermöglicht werden“, sagte Baumann.
Ausgesucht Inhalte:
Vergleichmäßigung des Quotenanstiegs
Palmöl
Änderungs-Antrag | Palmöl wird ab dem Jahr 2023 nicht mehr durch die THG-Quote gefördert. |
Entschließungs-Antrag | Palmöl wird sofort durch Änderung der 38. BImSchV auf den Status quo von 2019 begrenzt. |
POME (Palm Oil Mill Effluent, ein Abfallprodukt der Palmölproduktion)
Änderungs-Antrag | POME wird mit dem Einfachen des Energiegehaltes auf die Quote angerechnet. |
Entschließungs-Antrag | POME soll vollständig von der Rohstoffliste in Anhang IX Teil A der RED II gestrichen werden (Verhandlungen im Europäischen Rat) zur RED II-Revision). |
Co-HVO
Änderungs-Antrag | Der bestehende Ausschluss von Biokraftstoffen aus co-Processing besteht zunächst fort. Die Verordnungsermächtigung zur Zulassung für co-HVO wird auf Rohstoffe des Anhang IX Teil A begrenzt. |
Entschließungs-Antrag | Hier wird die Bundesregierung aufgefordert, diese Ermächtigungsgrundlage zu nutzen und durch Rechtsverordnung die Anrechnung von co-HVO aus Rohstoffen gemäß Anhang IX Teil A der RED II zu ermöglichen. |
UER
Änderungs-Antrag | Die Anrechenbarkeit von UER-Maßnahmen wird durch den Änderungsantrag zeitlich bis zum Jahr 2026 begrenzt. |
Entschließungs-Antrag | Die Förderung von Upstream-Emissionsminderungen soll nach 2026 durch europäische und international verbindliche Vorgaben für Inverkehrbringer fossiler Kraftstoff zur Minderung von Emissionen im Upstream-Bereich ersetzt werden. |
Bioethanol
Änderungs-Antrag | Zur Vermeidung von Verlagerungseffekten weg von heimischer Erzeugung wird die Nichtanrechenbarkeit vergällten Alkohols beibehalten. |
Entschließungs-Antrag | n/a |
§ 37 h BImSchG (Überprüfung der Quotenhöhe und gegebenenfalls Anpassung)
Änderungs-Antrag | Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. |
Entschließungs-Antrag | n/a |
EE-Wasserstoff:
- in Mineralölraffinerien: Die Anrechnung biogenen Wasserstoffs „ab 2026“ soll geprüft werden (Entschließungsantrag).
- in Straßenfahrzeugen: Biogener Wasserstoff, der aus Rohstoffen des Anhang IX Teil A (!) hergestellt wird, soll ab 01.07.23 auf die THG-Quote angerechnet werden können (BImSchG).
Keine Unterquote für PtX
Ansprechpartner
Frank Brühning
Pressesprecher
+49 (0)30 726259-54
bruehning@
biokraftstoffverband.de